Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
Darf ein Arbeitgeber eine Bewerberin ablehnen, weil sie ein Kopftuch trägt? Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage für die Arbeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens beantwortet.
Was hat das Gericht entschieden?
Die Tätigkeit kann grundsätzlich auch mit einem religiösen Kopftuch ausgeübt werden. Auf das Kopftuch zu verzichten, ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung. Konkrete Anhaltspunkte, dass es an der Kontrolle deshalb vermehrt zu Konflikten kommt, gab es nicht. Die Absage war deshalb eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Was heißt das für Sie?
- Werden Sie wegen Ihrer Religion, Herkunft, Ihres Geschlechts, Alters, einer Behinderung oder Ihrer sexuellen Identität bei einer Bewerbung abgelehnt, kann Ihnen eine Entschädigung zustehen.
- Achten Sie auf die Fristen: Ansprüche müssen in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, eine Klage innerhalb von drei weiteren Monaten.
- Bewahren Sie Stellenanzeige, Bewerbung und Absage auf und notieren Sie Gesprächsinhalte möglichst zeitnah.
Sie haben eine ähnliche Situation?
Jeder Fall ist anders. Rufen Sie mich an unter 0211 9703997 oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular – der Erstkontakt ist kostenfrei. Mehr zum Thema finden Sie auf meiner Seite Arbeitsrecht.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.