Arbeitsrecht · Düsseldorf
Eine Kündigung wirft häufig sofort Fragen auf: Ist sie formwirksam, welche Frist gilt und muss jetzt Klage erhoben werden? Diese Seite richtet sich an Beschäftigte und Arbeitgeber, die eine Kündigung rechtlich einordnen lassen möchten. Dr. Nicole Höttges unterstützt bei der Prüfung der Ausgangslage, der Vorbereitung der nächsten Schritte und – soweit erforderlich – bei der Vertretung im Kündigungsschutzverfahren.
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Halten Sie den Zugangstag fest und lassen Sie die Kündigung möglichst früh prüfen.
Für eine erste Einordnung sind insbesondere Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnungen und vorhandene Korrespondenz hilfreich. Unterschreiben Sie Empfangsbestätigungen oder weitere Vereinbarungen nur, wenn deren Inhalt und mögliche Folgen geklärt sind.
Nach § 4 KSchG muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn deren Unwirksamkeit geltend gemacht werden soll. Wird sie nicht rechtzeitig angegriffen, kann sie nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gelten.
Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Zu prüfen sind unter anderem Schriftform, Frist, vertragliche oder tarifliche Regelungen, Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sowie mögliche Beteiligungs- und Sonderkündigungsschutzvorschriften.
Eine außerordentliche Kündigung soll das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist beenden. Sie setzt nach § 626 BGB einen wichtigen Grund und eine Interessenabwägung voraus. Wegen der weitreichenden Folgen ist eine schnelle Prüfung besonders wichtig.
Mit einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und zugleich eine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten. Ob und unter welchem Vorbehalt das Angebot angenommen wird, kann entscheidend sein und sollte rechtzeitig geklärt werden.
§ 1 KSchG knüpft den allgemeinen Kündigungsschutz unter anderem daran, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Zusätzlich ist der betriebliche Geltungsbereich nach § 23 KSchG zu prüfen. Die Berechnung der Beschäftigtenzahl und Übergangsregelungen können im Einzelfall kompliziert sein.
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kommen insbesondere personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe in Betracht. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann außerdem die soziale Auswahl zu prüfen sein.
Besondere Schutzvorschriften können beispielsweise bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder bestimmten betrieblichen Funktionen eingreifen. Besteht ein Betriebsrat, muss zudem geprüft werden, ob und wie er vor der Kündigung beteiligt wurde.
Ob eine Kündigung wirksam ist, lässt sich nicht allein anhand eines einzelnen Merkmals beurteilen. Form, Zugang, Fristen, Kündigungsgrund, Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und besondere Schutzvorschriften müssen zusammen betrachtet werden.
Grundsätzlich nein. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ob das Original ordnungsgemäß unterzeichnet und wirksam zugegangen ist, sollte anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Nicht jede Kündigung führt automatisch zu einem Abfindungsanspruch. Eine Abfindung kann sich aus besonderen gesetzlichen Konstellationen, einem Sozialplan, einem Vergleich oder einer Vereinbarung ergeben. Ob Verhandlungen sinnvoll sind, hängt von der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage ab.
Eine Arbeitsunfähigkeit verhindert eine Kündigung nicht automatisch. Eine Kündigung während einer Erkrankung kann ausgesprochen werden. Ob sie wirksam ist und ob besondere Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt sind, muss gesondert geprüft werden.
Die Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regeln und den Umständen des Arbeitsverhältnisses. Unter anderem können Beschäftigungsort und Sitz des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Die konkrete Zuständigkeit sollte vor Einreichung einer Klage geprüft werden.
Anwaltskanzlei Dr. Nicole Höttges · Düsseldorf
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