Erbrecht · Düsseldorf
Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche haben. Diese Seite richtet sich an Pflichtteilsberechtigte, Erben und Familien, die Ansprüche, Auskunftspflichten oder frühere Schenkungen einordnen möchten. Dr. Nicole Höttges unterstützt bei der Prüfung der familiären und wirtschaftlichen Ausgangslage, bei der Auskunft über den Nachlass und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
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Eine Enterbung schließt einen Pflichtteilsanspruch nicht automatisch aus.
§ 2303 BGB gewährt bestimmten nahen Angehörigen einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ob ein Anspruch besteht, hängt insbesondere vom Verwandtschaftsverhältnis, der gesetzlichen Erbfolge und weiteren Umständen ab.
Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Für die konkrete Berechnung müssen deshalb zunächst die gesetzliche Erbquote und anschließend der maßgebliche Nachlasswert bestimmt werden.
Nach § 2303 BGB kommen insbesondere Abkömmlinge sowie der Ehegatte des Erblassers in Betracht. Eltern können pflichtteilsberechtigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob eine bestimmte Person tatsächlich anspruchsberechtigt ist, ergibt sich erst aus der konkreten Familien- und Erbfolgekonstellation.
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben beziehungsweise die Erben. Bei einer Erbengemeinschaft müssen Anspruch, Auskunft und Zahlung im Verhältnis zu mehreren Erben sorgfältig eingeordnet werden.
Für die Berechnung sind die gesetzliche Erbquote sowie Bestand und Wert des Nachlasses maßgeblich. Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und gegebenenfalls lebzeitige Zuwendungen müssen geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.
§ 2314 BGB sieht gegenüber dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses vor.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können außerdem die Hinzuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses, die Ermittlung von Werten und ein durch eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommenes Verzeichnis verlangt werden.
Ja, Schenkungen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
§ 2325 BGB regelt, in welchem Umfang Schenkungen bei der Ergänzung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Bewertung, zeitliche Abschmelzung und Sonderregeln – insbesondere bei Zuwendungen an Ehegatten – müssen anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Der Pflichtteil ist grundsätzlich auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Pflichtteilsberechtigte werden durch den Pflichtteilsanspruch nicht automatisch Miteigentümer einzelner Nachlassgegenstände. Welche Auskünfte und Bewertungen für die Bezifferung erforderlich sind, hängt vom vorhandenen Nachlass ab.
Der Anspruch wird nicht automatisch ausgezahlt. In der Praxis müssen Auskunft und Zahlung regelmäßig gegenüber dem Erben verlangt werden. Inhalt, Reihenfolge und Nachweis der einzelnen Schritte sollten auf die konkrete Situation abgestimmt werden.
Pflichtteilsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, hängt insbesondere von den Voraussetzungen des § 199 BGB und der Kenntnis der maßgeblichen Umstände ab. Der konkrete Fristbeginn sollte deshalb individuell geprüft werden.
Eine bloße Enterbung genügt dafür nicht. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Ob eine entsprechende Verfügung wirksam ist, muss anhand ihres Inhalts und der tatsächlichen Umstände geprüft werden.
Verfasst und zuletzt rechtlich geprüft von Dr. Nicole Höttges, Rechtsanwältin – Stand: 07.09.2026. Der Inhalt dient bis zur Freigabe ausschließlich der internen Abstimmung.
Primärquellen: § 2303 BGB · § 2314 BGB · § 2325 BGB · § 195 BGB · § 199 BGB
Anwaltskanzlei Dr. Nicole Höttges · Düsseldorf
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