Mit Herz und Biss
Arbeitsrecht · Düsseldorf
Ein Arbeitszeugnis dokumentiert die Tätigkeit und Leistung während eines Arbeitsverhältnisses. Diese Seite richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Zeugnis prüfen, eine Berichtigung verlangen oder die passende Zeugnisart klären möchten. Dr. Nicole Höttges unterstützt bei der rechtlichen Einordnung und bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
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Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich Angaben zu Leistung und Verhalten.
Ein einfaches Zeugnis beschreibt dagegen vor allem Art und Dauer der Tätigkeit. Welche Variante sinnvoll ist, hängt vom Anlass und dem beruflichen Ziel ab. Bei einem Zwischenzeugnis kann zusätzlich das fortbestehende Arbeitsverhältnis eine Rolle spielen.

Ein Arbeitszeugnis soll insbesondere Personalien, Beschäftigungsdauer, Tätigkeit und – beim qualifizierten Zeugnis – Leistung und Verhalten enthalten. Es muss verständlich formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen nicht unberechtigt erschweren.
Bei der Prüfung kommt es nicht nur auf einzelne Wörter, sondern auf das Gesamtbild und mögliche Widersprüche an. Auch Auslassungen, ungewöhnliche Reihenfolgen oder ein fehlender Schlusssatz können im Zusammenhang relevant sein.
Wenn ein Zeugnis unzutreffend, widersprüchlich oder unzulässig nachteilig formuliert ist, kann eine Berichtigung verlangt werden. Der konkrete Änderungswunsch sollte sachlich begründet und möglichst präzise formuliert werden.
Ein Zwischenzeugnis kann beispielsweise bei einem Vorgesetztenwechsel, einer Versetzung oder einer geplanten Bewerbung sinnvoll sein. Das Endzeugnis wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt. Anlass und Zeitpunkt sollten berücksichtigt werden.
Für Zeugnisansprüche können arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen relevant sein. Außerdem kann die Durchsetzung durch Zeitablauf erschwert werden. Deshalb sollte ein problematisches Zeugnis zeitnah geprüft werden.
Hilfreich sind das vollständige Zeugnis, Arbeitsvertrag und Tarifvertrag, frühere Zwischenzeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen, Zielvereinbarungen und relevante Kommunikation. Auch der gewünschte Verwendungszweck kann für die Einordnung wichtig sein.
Ein Arbeitszeugnis darf wahrheitsgemäße und verständliche Angaben enthalten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wunschformulierung besteht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Formulierung den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Die bekannte sogenannte Zeugnissprache ist kein Freibrief für versteckte negative Aussagen. Maßgeblich bleiben Klarheit, Wahrheit und das berechtigte berufliche Fortkommen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein Zwischenzeugnis kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
Es enthält neben Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben zu Leistung und Verhalten.
Eine bestimmte Wunsch- oder Schulnote besteht nicht automatisch. Das Zeugnis muss aber die tatsächliche Leistung zutreffend und fair beurteilen.
Zunächst sollte der konkrete Änderungsbedarf sachlich benannt werden. Wenn keine Einigung möglich ist, kann die weitere Durchsetzung geprüft werden.
Verfasst und zuletzt rechtlich geprüft von Dr. Nicole Höttges, Rechtsanwältin – Stand: 07.09.2026. Der Inhalt dient bis zur Freigabe ausschließlich der internen Abstimmung.
Primärquelle: § 109 GewO
Anwaltskanzlei Dr. Nicole Höttges · Düsseldorf
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