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Erbrecht · Düsseldorf
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer erbt, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag eine andere Regelung trifft. Diese Seite richtet sich an Angehörige und Erbinnen und Erben, die Verwandtenerbfolge, Ehegattenerbrecht und Erbquoten besser einordnen möchten.
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Ohne wirksames Testament oder Erbvertrag bestimmt das Gesetz die Erben. Maßgeblich sind insbesondere Verwandtschaftsverhältnisse und das Ehegattenerbrecht. Primärquelle: § 1924 BGB

Abkömmlinge, also insbesondere Kinder und deren Abkömmlinge, gehören zur ersten Ordnung. Lebende nähere Verwandte schließen ihre eigenen Abkömmlinge grundsätzlich von der Erbfolge aus. Primärquelle: § 1924 BGB
Die Erbquote des Ehegatten hängt unter anderem davon ab, welche Verwandten ebenfalls erben und welcher Güterstand bestand. Für die konkrete Berechnung müssen die familiären und vermögensrechtlichen Verhältnisse vollständig betrachtet werden.
Mehrere gesetzliche Erben bilden grundsätzlich eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftlich gehalten und muss für eine endgültige Verteilung auseinandergesetzt werden.
Ein wirksames Testament oder ein Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge verändern. Pflichtteilsrechte naher Angehöriger können davon unberührt bleiben und sollten gesondert geprüft werden.
Hilfreich sind Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Personenstandsurkunden, Testamente oder Erbverträge und Informationen zum Güterstand. Auch Angaben zu vorverstorbenen Angehörigen können für die Erbquote wichtig sein.
Ja, Schenkungen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
§ 2325 BGB regelt, in welchem Umfang Schenkungen bei der Ergänzung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Bewertung, zeitliche Abschmelzung und Sonderregeln – insbesondere bei Zuwendungen an Ehegatten – müssen anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten. Die konkrete Erbfolge hängt von den Familienverhältnissen ab.
Das hängt unter anderem von den weiteren Verwandten und vom Güterstand ab.
Der Erbteil macht eine Person zum Erben. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den Erben.
Die Erben bilden grundsätzlich eine Erbengemeinschaft und müssen den Nachlass gemeinsam verwalten und auseinandersetzen.
Verfasst und zuletzt rechtlich geprüft von Dr. Nicole Höttges, Rechtsanwältin – Stand: 07.09.2026. Der Inhalt dient bis zur Freigabe ausschließlich der internen Abstimmung.
Primärquellen: § 1924 BGB · § 1931 BGB · § 1371 BGB
Anwaltskanzlei Dr. Nicole Höttges · Düsseldorf
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