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Arbeitsrecht · Düsseldorf
Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Trotzdem sollte er nicht ungeprüft unterschrieben werden. Beendigungsdatum, Abfindung, Resturlaub, Arbeitszeugnis und mögliche Folgen für das Arbeitslosengeld können zusammenwirken. Diese Seite gibt eine erste Orientierung und zeigt, welche Punkte vor einer Unterschrift geprüft werden sollten.
Prüfen Sie insbesondere Beendigungsdatum, Kündigungsfrist, Abfindung, Resturlaub, Freistellung, Arbeitszeugnis und die Rückgabe von Arbeitsmitteln. Erst wenn die rechtlichen und finanziellen Folgen klar sind, sollte die Vereinbarung unterschrieben werden.
Ein Aufhebungsvertrag kann Auswirkungen auf Arbeitslosengeld haben. Ob eine Sperrzeit eintritt, hängt von den Umständen und der konkreten Gestaltung ab. Die Frage sollte deshalb vor der Unterschrift geprüft werden.
Primärquelle: § 159 SGB III
Eine Abfindung kann vereinbart werden, ist aber in vielen Fällen Verhandlungssache. Entscheidend können unter anderem die Erfolgsaussichten einer Kündigung, die Kündigungsfrist und die Interessen beider Seiten sein.
Hilfreich sind der Vertragsentwurf, Arbeitsvertrag, Schreiben des Arbeitgebers, Angaben zu Gehalt und Resturlaub sowie Informationen zu Kündigung oder Freistellung.
Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen? Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden? Die Beendigung durch Aufhebungsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 623 BGB).
Bekomme ich automatisch eine Abfindung? Nein, eine Abfindung muss grundsätzlich vereinbart sein oder auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage beruhen.
Verfasst und zuletzt rechtlich geprüft von Dr. Nicole Höttges, Rechtsanwältin – Stand: 07.09.2026.