Freistellung nach der Kündigung: Standardklausel im Arbeitsvertrag unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

In vielen Arbeitsverträgen steht sinngemäß: „Nach einer Kündigung darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freistellen.“ Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche vorformulierte Klausel für unwirksam erklärt.

Was hat das Gericht entschieden?

Eine solche Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie erlaubt dem Arbeitgeber, Beschäftigte ohne besonderen Grund von der Arbeit fernzuhalten. Das benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen – denn sie haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich beschäftigt zu werden.

Was heißt das für Sie?

  • Eine pauschale Freistellungsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag gibt dem Arbeitgeber nach diesem Urteil kein freies Recht mehr, Sie nach einer Kündigung nach Hause zu schicken.
  • Ob eine Freistellung im Einzelfall trotzdem zulässig ist, hängt von den Umständen ab – zum Beispiel davon, ob der Arbeitgeber ein besonderes, schützenswertes Interesse hat.
  • In Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung kann die Frage der Freistellung ein wichtiger Punkt sein. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie etwas unterschreiben.

Sie haben eine ähnliche Situation?

Jeder Fall ist anders. Rufen Sie mich an unter 0211 9703997 oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular – der Erstkontakt ist kostenfrei. Mehr zum Thema finden Sie auf meiner Seite Aufhebungsvertrag.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.