Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Diese Seite richtet sich an Miterbinnen und Miterben, die Fragen zur Verwaltung, Nutzung, Auseinandersetzung oder zum Verkauf eines Nachlassgegenstands klären möchten.
Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich.
Einzelne Miterben können nicht ohne Weiteres über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
Für laufende Verwaltung und wichtige Entscheidungen gelten unterschiedliche Anforderungen.
Eine Auseinandersetzung kann durch Vereinbarung oder, wenn nötig, weitere rechtliche Schritte erfolgen.
Erbengemeinschaft und Nachlassverwaltung
Was bedeutet eine Erbengemeinschaft?
Mehrere Erben bilden grundsätzlich eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Der Nachlass gehört ihnen gemeinsam, bis die Gemeinschaft auseinandergesetzt ist. Primärquelle: § 2032 BGB
Wie wird der Nachlass verwaltet?
Maßnahmen der Verwaltung müssen je nach Bedeutung unterschiedlich behandelt werden. Für Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände gelten besondere Regeln. Eine Entscheidung sollte deshalb vorab rechtlich eingeordnet werden.
Über einen einzelnen Nachlassgegenstand kann ein Miterbe grundsätzlich nicht allein verfügen. Möglich ist dagegen unter bestimmten Voraussetzungen die Verfügung über den eigenen Erbteil. Bei Grundstücken und Unternehmen sind zusätzliche Prüfungen wichtig.
Nutzung und Kosten des Nachlasses
Fragen zur Nutzung einer Immobilie, zu laufenden Kosten, Mieten, Versicherungen und Instandhaltung sollten möglichst früh geregelt werden. Ohne klare Vereinbarung entstehen sonst schnell Konflikte zwischen den Miterben.
Wie endet die Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft endet regelmäßig durch Auseinandersetzung. Dazu können Nachlassgegenstände verteilt, verkauft oder einzelne Miterben abgefunden werden. Primärquelle: § 2042 BGB
Auseinandersetzung und Streit vermeiden
Welche Vereinbarungen sind sinnvoll?
Sinnvoll können schriftliche Vereinbarungen über Verwaltung, Nutzung, Kosten, Verkauf und Auszahlungen sein. Dabei sollten Eigentumsverhältnisse, Fristen und die Auswirkungen auf alle Miterben eindeutig geregelt werden.
Was tun bei fehlender Einigung?
Können frühere Schenkungen berücksichtigt werden?
Ja, Schenkungen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
§ 2325 BGB regelt, in welchem Umfang Schenkungen bei der Ergänzung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Bewertung, zeitliche Abschmelzung und Sonderregeln – insbesondere bei Zuwendungen an Ehegatten – müssen anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Checkliste: Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung
Testament oder Erbvertrag und Eröffnungsprotokoll
Erbschein oder anderer Nachweis der Erbenstellung
Verzeichnis der Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten
Grundbuch-, Konto- und Versicherungsunterlagen
Schriftliche Absprachen und relevante Korrespondenz
Kurze Übersicht über offene Kosten und Streitpunkte
Häufige Fragen zur Erbengemeinschaft
Kann ein Miterbe allein über das Erbe entscheiden?
Über den gesamten Nachlass oder einzelne Gegenstände kann grundsätzlich nicht jeder Miterbe allein verfügen.
Kann ich meinen Erbteil verkaufen?
Ein Erbteil kann grundsätzlich übertragen werden, wobei besondere gesetzliche Anforderungen und die Rechte der Miterben zu beachten sind.
Wie wird eine Immobilie in der Erbengemeinschaft genutzt?
Die Nutzung sollte möglichst einvernehmlich geregelt werden. Bei Streit sind die konkreten Eigentums- und Verwaltungsverhältnisse zu prüfen.
Wie kann ich aus der Erbengemeinschaft herauskommen?
Eine Auseinandersetzung kann durch Vereinbarung, Verteilung, Verkauf oder andere einzelfallabhängige Lösungen erfolgen.
Quellen und Prüfhinweis
Verfasst und zuletzt rechtlich geprüft von Dr. Nicole Höttges, Rechtsanwältin – Stand: 07.09.2026. Der Inhalt dient bis zur Freigabe ausschließlich der internen Abstimmung.