Bonus und Zielvorgabe: Auch Unternehmensziele müssen rechtzeitig feststehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2026 – 10 AZR 28/25

Quelle: Urteil im Volltext beim Bundesarbeitsgericht

Viele Arbeitsverträge – gerade bei Führungskräften – sehen einen Bonus oder eine andere variable Vergütung vor, die von persönlichen Zielen und von Unternehmenszielen abhängt. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, welche Pflichten der Arbeitgeber dabei hat.

Was hat das Gericht entschieden?

Nicht nur persönliche Ziele, sondern auch Unternehmensziele müssen rechtzeitig mitgeteilt werden, wenn sie die Grundlage für variable Vergütungsbestandteile sind. Nur dann können Beschäftigte ihre Arbeit auf diese Ziele ausrichten.

Was heißt das für Sie?

  • Prüfen Sie, wann und wie Ihnen die Ziele für Ihren Bonus mitgeteilt wurden – auch die Unternehmensziele.
  • Wurden Ziele zu spät, unklar oder gar nicht festgelegt, kann Ihnen trotzdem eine Zahlung oder Schadensersatz zustehen.
  • Gerade bei einer Trennung oder einem Aufhebungsvertrag sollte der offene Bonus ausdrücklich geregelt werden.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.