Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt vor jedem Abschnitt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Während der Elternzeit sind Arbeitnehmer besonders vor einer Kündigung geschützt. Dieser Schutz beginnt schon vor der Elternzeit – ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit verlangt wird, frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes (für spätere Zeiträume frühestens 14 Wochen vorher). Das Bundesarbeitsgericht hat geklärt, wie das bei mehreren Abschnitten aussieht.

Was hat das Gericht entschieden?

Wer seine Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilt, kann sich vor jedem einzelnen Abschnitt auf den vorgezogenen besonderen Kündigungsschutz berufen. Das gilt auch dann, wenn alle Abschnitte mit nur einem Schreiben beim Arbeitgeber verlangt wurden.

Was heißt das für Sie?

  • Planen Sie Ihre Elternzeit in Abschnitten, sind Sie vor jedem Abschnitt geschützt – nicht nur vor dem ersten.
  • Während des besonderen Kündigungsschutzes ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
  • Erhalten Sie in dieser Zeit trotzdem eine Kündigung, handeln Sie sofort und lassen Sie die Fristen prüfen.

Sie haben eine ähnliche Situation?

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.