Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2026 – 3 Ca 6587/25
Quelle: Urteil im Volltext (Justiz NRW)
Seit der Pandemie arbeiten viele Beschäftigte ganz oder teilweise von zu Hause. Was passiert, wenn der Arbeitgeber sie zurück ins Büro holen will? Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat dazu einen Einzelfall entschieden, der für beide Seiten lehrreich ist.
Was hat das Gericht entschieden?
Eine über lange Zeit gelebte Homeoffice-Praxis begründet für sich allein keinen Anspruch darauf, dauerhaft zu Hause zu arbeiten. Gibt es keine Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer anderen Vereinbarung, darf der Arbeitgeber den Arbeitsort im Rahmen seines Weisungsrechts festlegen. Die konkrete Anweisung, montags bis donnerstags im Betrieb zu arbeiten, hat das Gericht trotzdem für unwirksam erklärt: Der Arbeitgeber hatte nicht nachvollziehbar dargelegt, wozu die Anwesenheit im Büro nötig ist. Damit hat er sein Weisungsrecht fehlerhaft ausgeübt (§ 106 GewO).
Was heißt das für Sie?
- Prüfen Sie, ob Ihr Homeoffice schriftlich vereinbart ist – im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung. Dann sieht die Lage anders aus.
- Auch das Weisungsrecht hat Grenzen: Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen.
- Weigern Sie sich nicht einfach, ins Büro zu kommen. Das kann eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Lassen Sie die Anweisung vorher prüfen.
Sie haben eine ähnliche Situation?
Jeder Fall ist anders. Rufen Sie mich an unter 0211 9703997 oder schreiben Sie mir über das Kontaktformular – der Erstkontakt ist kostenfrei. Mehr zum Thema finden Sie auf meiner Seite Arbeitsvertrag und Befristung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.