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Aufhebungsvertrag oder Kündigung? – Der Vergleich

Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor – oder Sie überlegen selbst, wie Sie Ihr Arbeitsverhältnis am besten beenden? Beide Wege führen zum Ende des Arbeitsverhältnisses, haben aber ganz unterschiedliche Folgen. Hier sehen Sie die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick.

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Vergleichstabelle

Kündigung durch den ArbeitgeberAufhebungsvertrag
Wer entscheidet?Arbeitgeber alleinBeide Seiten gemeinsam
Formschriftlich mit Unterschrift (§ 623 BGB)schriftlich mit Unterschrift beider Seiten (§ 623 BGB)
Kündigungsfristmuss eingehalten werden (§ 622 BGB, Vertrag, Tarifvertrag)frei vereinbar
Kündigungsschutzgilt (Kündigungsschutzgesetz, Sonderkündigungsschutz)entfällt – Sie verzichten darauf
Gegen das Ende vorgehenKündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen (§ 4 KSchG)nach Unterschrift kaum noch möglich, kein Widerrufsrecht
Abfindungkein gesetzlicher Anspruch, aber oft im Vergleich verhandelbarfrei verhandelbar, wird meist vereinbart
Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbei betriebs- oder personenbedingter Kündigung in der Regel nichtdroht in der Regel (bis zu 12 Wochen, § 159 SGB III), außer es gibt einen wichtigen Grund
Zeugnis, Freistellung, Resturlaubgesetzliche Ansprüchekönnen zusätzlich günstig geregelt werden

Wann eine Kündigung für Sie günstiger sein kann

  • Sie genießen Kündigungsschutz und die Kündigung ist angreifbar – dann haben Sie eine starke Verhandlungsposition.
  • Sie wollen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sicher vermeiden.
  • Sie haben besonderen Kündigungsschutz, zum Beispiel in der Schwangerschaft, in der Elternzeit oder wegen einer Schwerbehinderung.

Wann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein kann

  • Sie haben bereits eine neue Stelle und möchten schnell wechseln.
  • Die Abfindung, das Zeugnis und die Freistellung sind gut geregelt.
  • Eine Kündigung wäre ohnehin rechtmäßig, und der Vertrag bringt Ihnen mehr als ein Rechtsstreit.

Worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten

  • Unterschreiben Sie nie sofort. Sie dürfen sich Bedenkzeit nehmen und den Vertrag prüfen lassen.
  • Ein Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Nur wenn Sie unfair unter Druck gesetzt wurden, kann er unwirksam sein (BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18).
  • Klären Sie vorher, ob eine Sperrzeit droht und wie sie sich vermeiden lässt.
  • Achten Sie auf das Ende des Arbeitsverhältnisses: Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann das Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen (§ 158 SGB III).
  • Melden Sie sich spätestens drei Tage nach der Unterschrift bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (§ 38 SGB III).

Fragen und Antworten

Bekomme ich bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit?

Nicht immer. Die Agentur für Arbeit verhängt keine Sperrzeit, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten – zum Beispiel, wenn Ihnen sonst ohnehin eine rechtmäßige Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte. Das sollte vor der Unterschrift geprüft werden.

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag rückgängig machen?

In der Regel nicht. Es gibt kein Widerrufsrecht. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Drohung, Täuschung oder unfairem Verhandeln, kann der Vertrag angefochten werden oder unwirksam sein.

Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?

Einen festen Betrag gibt es nicht. Als Faustformel wird oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt. Was erreichbar ist, hängt vor allem davon ab, wie gut Ihre Chancen gegen eine Kündigung wären.

Anwaltskanzlei Dr. Nicole Höttges · Düsseldorf

Fragen zum Arbeitsrecht?

Ihnen liegt ein Aufhebungsvertrag vor oder Sie haben eine Kündigung erhalten? Ich prüfe Ihre Unterlagen und sage Ihnen, welcher Weg für Sie besser ist.

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