Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen ausschlagen. Diese Seite richtet sich an Erbinnen und Erben, die Schulden im Nachlass vermuten, eine Ausschlagung prüfen oder die Frist und die notwendigen Schritte klären möchten. Dr. Nicole Höttges unterstützt bei der Einordnung der Erbfolge und des Nachlasses.
Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt oder notariell beglaubigt werden.
Grundsätzlich gilt eine Frist von sechs Wochen; in bestimmten Fällen verlängert sie sich.
Mit der Ausschlagung fällt die betreffende Person rückwirkend aus der Erbfolge.
Vor der Entscheidung sollten Nachlass, Schulden und nachrückende Erben geprüft werden.
Erbausschlagung und Ausschlagungsfrist
Wann kommt eine Erbausschlagung infrage?
Eine Ausschlagung kann sinnvoll sein, wenn eine Überschuldung des Nachlasses ernsthaft in Betracht kommt. Vorher sollten jedoch Nachlasswerte, Verbindlichkeiten und die Erbfolge möglichst zuverlässig geklärt werden. Primärquelle: § 1942 BGB
Welche Frist gilt für die Ausschlagung?
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Berufung. Unter besonderen Voraussetzungen kann eine längere Frist gelten. Primärquelle: § 1944 BGB
Wie wird die Ausschlagung erklärt?
Die Erklärung erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Eine einfache E-Mail oder ein formloser Brief genügt grundsätzlich nicht. Die Identität und die Einhaltung der Frist müssen beachtet werden.
Was passiert nach der Ausschlagung?
Wer ausschlägt, wird rechtlich so behandelt, als wäre die Erbschaft nicht angefallen. Dadurch können weitere Personen in der Erbfolge nachrücken. Auch für Minderjährige und weitere Berufene können eigene Prüfungen erforderlich werden.
Welche Alternativen gibt es?
Wenn der Nachlass unübersichtlich oder möglicherweise überschuldet ist, kommen neben der Ausschlagung je nach Situation auch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in Betracht. Diese Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.
Frist, Nachlass und weitere Erben
Was sollte vor der Erklärung geklärt werden?
Vor der Erklärung sollten Todesfall, familiäre Beziehungen, Testament oder Erbvertrag, bekannte Vermögenswerte und Schulden sowie mögliche nachrückende Erben erfasst werden. Wichtig ist außerdem die genaue Berechnung des Fristbeginns.
Was gilt bei minderjährigen Erben?
Können frühere Schenkungen berücksichtigt werden?
Ja, Schenkungen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
§ 2325 BGB regelt, in welchem Umfang Schenkungen bei der Ergänzung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Bewertung, zeitliche Abschmelzung und Sonderregeln – insbesondere bei Zuwendungen an Ehegatten – müssen anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Checkliste: Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung
Sterbeurkunde und Nachweis der eigenen Erbenstellung
Testament oder Erbvertrag und Eröffnungsprotokoll
Schreiben des Nachlassgerichts
Übersicht über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Unterlagen zu weiteren möglichen Erben
Notizen zum Zeitpunkt der Kenntnis vom Erbfall
Häufige Fragen zur Erbausschlagung
Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Grundsätzlich gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Der konkrete Fristbeginn sollte geprüft werden.
Reicht eine E-Mail an das Nachlassgericht?
Eine einfache E-Mail genügt grundsätzlich nicht. Die gesetzlich vorgesehene Form muss eingehalten werden.
Was passiert, wenn ich ausschlage?
Die ausschlagende Person fällt rückwirkend aus der Erbfolge. Dadurch können andere Personen als Erben berufen werden.
Kann ich die Ausschlagung widerrufen?
Eine Anfechtung oder Rücknahme ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich und sollte umgehend geprüft werden.
Quellen und Prüfhinweis
Verfasst und zuletzt rechtlich geprüft von Dr. Nicole Höttges, Rechtsanwältin – Stand: 07.09.2026. Der Inhalt dient bis zur Freigabe ausschließlich der internen Abstimmung.