Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, der für den zukünftigen Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit (Krankheit, Behinderung) wichtige Entscheidungen für Sie treffen kann.
Sie bestimmen den Umfang. Sie können Ihren Bevollmächtigten dabei sowohl für alle Vermögensangelegenheiten (Besorgungen des täglichen Lebens, Bankgeschäfte) als auch für die Abwicklung aller Angelegenheiten in Gesundheitsfragen (Auswahl von Krankenhäusern, Pflegediensten) beauftragen. Die Vollmacht kann auch Entscheidungen zu Einwilligungen bzw. Nichteinwilligung, Widerruf von Einwilligungen in Untersuchungen, Heilbehandlungen, einen ärztlichen Eingriff oder auch Unterbringungen und Freiheitsentziehungen gestatten.
Sie sollten dies unbedingt machen. So vermeiden Sie Auseinandersetzungen über den Inhalt der Bevollmächtigung. Zum anderen bedürfen bestimmte Handlungen den schriftlichen Nachweis der Vollmacht.
Nein. Jeder muss ausdrücklich einen Vertreten benennen. Bei Kindern unter 18 Jahren sind die Eltern der Vertreter. Sie können sich Ihren Wunsch-Vertreter auswählen. Besprechen Sie dies nur mit der Person, damit Sie auch wissen, ob diese Person Ihre Vertretung übernehmen möchte.
Ja. Der Bevollmächtigte kann mit der Originalvollmacht sofort tätig werden. Er sollte den Aufenthaltsort kennen. Sie sollten ein Exemplar in Ihrer Geldbörse mit sich führen. Bei plötzlichem Unfall oder Erkrankung wird diese unverzüglich gesichtet und beachtet.
So viele zu möchten. Sie sollten allerdings den Kreis gering halten. Möchten Sie eine bestimmte Reihenfolge festlegen können Sie dies in einem separaten Schreiben festlegen.
Zunächst sollten Sie sich alle ausgehändigten Vollmachten, die nicht mehr Ihrem Willen entsprechen, aushändigen lassen und können dann eine neue schriftlich formulieren.
Ja. Sie können bestimmen, dass einer die Vermögensangelegenheiten erledigt und ein anderer die Gesundheitsfragen.
Grundsätzlich gilt auch diese Vollmacht gegenüber der Bank. Die Banken haben in der Regel vorgedruckte Formulare, die Sie zur Vereinfachung nutzen sollten um zeitliche mögliche Verzögerungen zu vermeiden.
Das Gericht wird Ihnen dann einen Betreuer an die Seite stellen, den Sie nicht kennen und der Sie nicht kennt. Dieser wird alle Fragen entscheiden. Ob dabei Ihr Wille wirklich Beachtung findet, ist fraglich.
Findet sich keine geeignete vertrauenswürdige Person, der eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden kann, gibt es noch die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung abzufassen. Hier können Sie letztlich dasselbe wie in einer Vorsorgevollmacht regeln, also
eine Person vorschlagen, die für den Fall, dass Sie aufgrund einer körperlichen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll. Gleichzeitig können Sie auch. Anweisungen an den Betreuer geben, auf was dieser bei seiner Betreuung besonders achten soll, welche Pflegedienste beauftragt werden sollen, etc. Der Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass der Betreuer vom Betreuungsgericht ernannt wird und zumindest formell einer weitreichenden Kontrolle durch dieses unterliegt. Nachteilig ist, dass das Betreuungsgericht an Ihren Betreuervorschlag nicht gebunden ist, sofern es die vorgeschlagene Person für ungeeignet hält. Es kann also eine völlig fremde Person zum Betreuer eingesetzt werden.
Schon vor dem Beginn der Betreuung steht immer erst ein Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht. Zudem muss der Betreuer bei weit mehr Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen als ein Bevollmächtigter. Ob dies ein Vor- oder Nachteil ist liegt bei jedem Fall anders. Die Vorsorgevollmacht hat demgegenüber eine höhere Flexibilität und weniger Bürokratie. Der Bevollmächtigte wird im Ernstfall sofort tätig, ein betreuungsgerichtliches Verfahren muss nicht eingeleitet werden. Wollen Sie den Bevollmächtigten überwachen lassen, können Sie einen sogenannten Kontrollbevollmächtigten zusätzlich ernennen.